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Aufgaben des Betriebsrates

Die Aufgaben des Betriebsrates sind im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) festgelegt. Laut § 38 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft, deren wichtigstes der Betriebsrat ist „die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb zu wahrnehmen und zu fördern.“

Die Aufgaben des Dienststellenausschusses sind im Personalvertretungsgesetz (PVG) genau festgelegt. Generell hat die Personalvertretung wie es im §2 des PVG heißt, „ die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden."

Sowohl PVG als auch ArbVG sehen im Detail eine Reihe von Mitwirkungsrechten bzw. Befugnissen vor, die der Arbeitgebervertretung zur Erfüllung dieser Aufgaben übertragen wurden.

Die Betriebsräte übernehmen nun für die der Universität zugewiesenen Bundesbeamten (Amt der Universität Wien) auch die Funktion der Dienststellenausschüsse.

Neben den für einen Betriebsrat üblichen Aufgaben muss an der "ausgegliederten" Universität erst ein Verständnis für betriebliche Stukturen geschaffen werden, d.h., auch der Betriebsrat muss daran mitarbeiten, gewisse Informationsdefizite auf Seiten der ArbeitnehmerInnen (das sind laut Gesetz alle Angestellten der Universität, außer dem Rektorat) zu beseitigen und eine Basis für eine breite Kooperation zu schaffen. Viele (betriebliche) Informationen, die in Firmen über lange Zeit gesammelt und dokumentiert wurden, müssen an der Universität erst geschaffen werden.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal
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