Betriebliche Haftpflichtversicherung

Seit dem 1. Juli 2005 hat die Universität eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, in deren Rahmen Schäden gedeckt sind, die MitarbeiterInnen im Rahmen ihrer universitären Tätigkeit Dritten verursachen. Versicherer ist die Wiener Städtische Versicherung.

Folgendes ist dabei zu beachten:

* Schäden, die der Universität selbst zugefügt werden ('Eigenschäden' der Universität), sind in dieser Versicherung nicht erfasst. Für diese Art von Schäden gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) Art. 1 § 2 bzw. bei Schäden, die der Universität im Rahmen der Hoheitsverwaltung zugefügt werden, das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG). Für Schäden bis zu einer Höhe von 5000,- Euro muss die Universität aufgrund des Selbstbehaltes in der Sachversicherung selbst aufkommen. (Bei einer Versicherung, die auch geringere Schäden abdeckt, wäre die Prämie derart hoch, dass sich die bessere Versicherung letztlich nicht rentieren würde.)
Das DHG regelt die Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber den ArbeitnehmerInnen, also etwaige Regressforderungen der Universität an Sie, wenn Sie einen Schaden verursacht haben. Für im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschädigte Dritte sind die Schadenersatzansprüche im Amtshaftungsgesetz und im Organhaftungsgesetz geregelt.
Beachten Sie bitte, dass die meisten Gebäude nicht der Universität, sondern der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) gehören. Schäden, die der BIG erwachsen, sind also im Normalfall in der Betriebshaftpflichtversicherung erfasst.

* Versichert sind sämtliche für die Universität Wien tätigen Personen, die im Rahmen des Wirkungsbereichs der Uni einen Schaden verursachen. Dabei wird nicht auf das Dienstverhältnis abgestellt, sondern auf Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Universität: Arbeiten, die gefälligkeitshalber z.B. von Studierenden verrichtet werden (Ordnen einer Diasammlung, Hilfe bei Büchertransporten, usw.), sind also auch versichert – es sollte aber schon zu Beginn jeder Eindruck vermieden werden, dass hier eine illegale Beschäftigung vorliegen könnte. Die Tätigkeit muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen – privat abgerechnete Tätigkeiten (Erstellung von bezahlten Gutachten für eine Firma, Nachhilfestunden, usw.) fallen nicht darunter.

* Die Versicherung gilt auch im Fall von Reisen, und zwar (abweichend von den in Österreich sonst üblichen Betriebshaftpflichtversicherungen) auch außerhalb von Österreich! Schäden, die Sie im Ausland verursachen, sind also auch gedeckt, wenn Ihr Aufenthalt dort dienstlicher Natur war und der Schaden im Rahmen einer Tätigkeit im Wirkungsbereich der Universität entstanden ist. Der Aufenthalt ist dann dienstlicher Natur, wenn Sie nachweisen können, dass er der Universität gemeldet war (genehmigte Freistellung für Kongressbesuche, Dienstreise). Welche Tätigkeiten bei einem Kongressbesuch dienstlicher Natur und welche privater Natur sind, müsste natürlich im Einzelfall geklärt werden: Ein Umtrunk mit FreundInnen oder der Besuch eines Museums ist sicherlich privater Natur, aber eine Besprechung mit KollegInnen, die Teilnahme an einem Rahmenprogramm oder der Besuch einer für die berufliche Weiterbildung wichtigen Sammlung ist eher dienstlicher Natur…

* Einige finanzielle Beschränkungen gibt es zu beachten: Zum Beispiel sind Schäden, die sich als 'Umweltstörungen' interpretieren lassen, nur bis zu einem Betrag von 2.000.000,- Euro versichert und gilt ein Selbstbehalt von 10% der Schadenssumme, mindestens jedoch 200,- Euro, höchstens 10.000,- Euro. Weiters sind beim Verlust (Diebstahl) von an der Uni verwahrten beweglichen Sachen Dritter nur maximal 200.000,- Euro gedeckt und beträgt der Selbstbehalt 10% des Schadens, mindestens jedoch 2.000,- Euro. Diese Selbstbehalte beziehen sich zwar auf die Uni; diese könnte die Kosten aber im Regressweg von den DienstnehmerInnen zurückfordern. Basis für solche Rückforderungen ist das bereits zitierte Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (s. oben).
Die maximale Schadenssumme, die von der Versicherung gedeckt ist, beträgt in der Regel 3.000.000,- Euro, wobei diese Versicherungssumme bis zu dreimal jährlich zur Verfügung steht.

* Die Versicherung gilt natürlich nur, wenn der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wer Schäden absichtlich herbeiführt, haftet dafür selber.

Wenn Sie einen Schaden feststellen oder verursacht haben, für den Versicherungsschutz besteht, kontaktieren Sie bitte umgehend Herrn Mag. Spadt vom Raum- und Ressourcenmanagement (Tel.: DW 12790 bzw. 0664-60277-12790; dieter.spadt@univie.ac.at) und übermitteln Sie ihm alle relevanten Informationen. Mag. Spadt vertritt die Universität Wien gegenüber der Versicherung und muss dieser daher den Schaden melden. Je genauer Sie ihn informieren, desto besser kann er allfällige Verhandlungen mit der Versicherung führen!

Herr Mag. Spadt hat uns eine Kurzzusammenfassung des Versicherungsschutzes zur Verfügung gestellt, den die MitarbeiterInnen in Sachen betrieblicher Haftpflichtversicherung genießen. In der Kurzzusammenfassung ist in Bezug auf Auslandsschäden von Schäden die Rede, die 'während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Auftrag der Universität' verursacht werden. Kongressbesuche u.a. zählen dazu, sobald sie von der Universität genehmigt oder zumindest von dem/der Vorgesetzten befürwortet weitergeleitet sind. In der Polizze steht 'sämtliche Auslands- bzw. Studienaufenthalte, die über die Universität veranstaltet oder vermittelt werden' und 'aus Anlass von Dienstreisen und Teilnahme an wissenschaftlichen oder vergleichbaren Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen'.Dass Sie Kongressbesuche und dienstlich motivierte Reisen dem Dienstgeber melden, ist übrigens auch deshalb wichtig, weil ein Unfall, den Sie bei einer solchen Reise erleiden, nur dann als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn die Reise mit dem Dienstgeber abgesprochen war.

Für eventuelle Regressforderungen der Universität an den/die für den Schaden verantwortliche DienstnehmerIn, wie sie im weiter oben zitierten DHG geregelt sind, ist übrigens nicht Mag. Spadt zuständig. Diese werden über die Personalabteilung geregelt.

Wir haben gehört, dass es Lehrende gibt, die aus eigener Tasche eine Haftpflichtversicherung bezahlen, die Schäden abdeckt, welche in Ausübung ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit entstehen könnten. Die Frage, ob Sie diese Versicherung dann kündigen sollen, können wir Ihnen nicht beantworten. In den uns bekannten Fällen läuft diese Versicherung jedoch auch über die Wiener Städtische Versicherung, so dass die dortigen Versicherungsberater die Leistungen er beiden Versicherungen sicherlich für Sie vergleichen können. Sollte es ein Risiko geben, das in dieser privat abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Lehr- und Forschungstätigkeiten gedeckt ist, in der Betriebshaftpflichtversicherung der Universität jedoch nicht, bitten wir Sie, sich an uns zu wenden. Wir könnten dann versuchen, eine entsprechende Erweiterung der universitären Betriebshaftpflichtversicherung zu erreichen. Das gleiche gilt, wenn Ihnen in der universitären Haftpflichtversicherung eine Lücke auffällt.

Gewerkschaftsmitglieder haben bei Nachweis einer Mitgliedschaft von mindestens sechs Monaten Dauer und entsprechender Beitragsleistung einen zusätzlichen Versicherungsschutz. Wir zitieren aus dem Informationsfolder, den Mitglieder über die Webseite  abrufen können:

"Berufshaftpflichtversicherung:
Versicherungsschutz bis zu 75.000 Euro, wenn Sie als ÖGB-Mitglied im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit wegen fahrlässig verursachter Personen- oder Sachschäden von einer dritten Person (ausgenommen DienstgeberIn) auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Die Versicherung übernimmt nicht nur die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, sondern auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen.
Berufsrechtsschutzversicherung:
Versicherungsschutz bis zu 15.000 Euro, wenn Sie als ÖGB-Mitglied Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die Sie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erlitten haben, geltend machen. Ausgenommen sind Schäden aus Vertragsverletzungen. Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz die Verteidigung in Strafverfahren wegen des Vorwurfs fahrlässiger Handlungen und Unterlassungen bei der Berufsausübung."

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