Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Die Betriebsleitung hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an ArbeitnehmerInnen und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

Jede erfolgte Einstellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Arbeitsverhältnisses zu enthalten.

Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Arbeitskräfte und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit dem Überlasser getroffen wurden.

Die dauernde Einreihung von ArbeitnehmerInnen auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist darüber zu beraten. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung des Entgelts oder sonstiger Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.

Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.

Wenn Ihr Dienstverhältnis im Einvernehmen zwischen Ihnen und der Universitätsleitung aufgelöst werden soll, übernimmt der Betriebsrat keine aktive Rolle – es sei denn, Sie als ArbeitnehmerIn verlangen ausdrücklich und nachweislich eine Beratung durch den Betriebsrat. In diesem Fall kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden. Damit soll verhindert werden, dass ein/e ArbeitnehmerIn der Auflösung des Dienstverhältnisses voreilig zustimmt, ohne über seine/ihre Rechte ausreichend Bescheid zu wissen.

Die Betriebsleitung hat vor jeder Kündigung den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von fünf Arbeitstagen hierzu Stellung nehmen kann.

Die Betriebsleitung hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.

Die Kündigung kann unter verschiedenen Bedingungen bei Gericht angefochten werden.

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin unverzüglich  zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

 

 

Copyright: BRWUP