Zustimmungspflicht

Folgende Maßnahmen der Betriebsleitung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:

  • Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung.
  • Die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß allgemeine Angaben enthalten sind.
  • Die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der MitarbeiterInnen, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren.
  • Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der ArbeitnehmerInnen, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.
  • Die Einführung von Systemen zur Beurteilung von ArbeitnehmerInnen des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.

 

 

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