Überwachung Rechtsvorschriften
Bei der Überwachung von Rechtsvorschriften stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu:
Der Betriebsrat darf Einsicht in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen bezüglich der MitarbeiterInnen und mit deren Einverständnis auch in die Personalakte begehren.
Der Betriebsrat kann gemeinsam mit dem Rektorat Betriebsvereinbarungen ausverhandeln. Diese können immer nur günstiger sein als die gesetzlichen Grundlagen oder der Kollektivvertrag und soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.
Der Betriebsrat hat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den ArbeitnehmerInnenschutz, über die Sozialversicherung, über eine allfällige betriebliche Altersversorgung udgl. zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat die Arbeitsplätze besichtigen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Betriebsbesichtigungen im Zuge von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und diesebzüglichen Verhandlungen ist der Betriebsrat beizuziehen.