Zustimmungspflicht
Folgende Maßnahmen der Betriebsleitung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
- Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung.
- Die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß allgemeine Angaben enthalten sind.
- Die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der MitarbeiterInnen, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren.
- Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der ArbeitnehmerInnen, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.
- Die Einführung von Systemen zur Beurteilung von ArbeitnehmerInnen des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.