Februar 2016

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Das neue Jahr begann leider mit der Erkenntnis, dass im kommenden Sommersemester viele LektorInnen ihre Sozialversicherung durch die Universität Wien verlieren werden (siehe Sonder-Newsletter vom 26.01.2016).

Der Betriebsrat hat diese Problematik intensiv mit der Universitätsleitung diskutiert und so wurde eine Lösung gefunden, die von der Personalabteilung in den nächsten Tagen allen Betroffenen kommuniziert wird.

Ein anderes Thema mit dem sich der Betriebsrat in den nächsten Monaten intensiv auseinandersetzen will, ist die Lehrveranstaltungskategorie 3 (LVG3) für LektorInnen, Senior Lecturer und Senior Scientists (Entlohnung ca. 50% im Vergleich LVG1). Vielen von Ihnen wird diese LV-Kategorie gar nicht bekannt sein, da sie nur in einigen Fakultäten (z.B. Lebenswissenschaften, Chemie, Physik, Sportwissenschaften, Geowissenschaften) verwendet wird. Die Definition für LVG3 lautet: Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen oder praktischen Fach, bei denen die Leiterin oder der Leiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt. LVG3 kommt somit bei Laborlehrveranstaltungen, vielen computergestützten Lehrveranstaltungen, Freilandübungen, Exkursionen, etc. zur Anwendung. Diese Definition und deren Umsetzungsrichtlinien stammen noch aus der Zeit der Jahrtausendwende.

Mittlerweile hat sich in den genannten Lehrveranstaltungen auf Grund der Aufgabenverdichtung sehr viel geändert – so hat die Anzahl der Studierenden massiv zugenommen, die Anzahl der Lehrenden und der TutorInnen für viele dieser Lehrveranstaltungen wurde verringert, und gleichzeitig wurden die theoretischen (wissenschaftlichen) Einführungen integraler Bestandteil der Lehrveranstaltungen. Aus diesen Tatsachen ist zu folgern, dass für viele dieser Lehrveranstaltungen von „überwiegend anleitender oder kontrollierender Tätigkeit“ keine Rede sein kann.

Wie Sie an meiner Darstellung der Situation erkennen können, stellt der Betriebsrat LVG3 nicht grundsätzlich in Frage. Wir sind aber der Meinung, dass viele Lehrveranstaltungen, die derzeit nach LVG3 bezahlt werden, auf Grund der Anforderungen an die Lehrenden nicht zur Definition von LVG3 passen und daher in die Kategorie LVG1 gehören müssten. Es ist dem Betriebsrat bewusst, dass eine Umstellung vieler Lehrveranstaltungen von LVG3 auf LVG1 nicht billig sein wird.

Natürlich sieht auch unser Betriebsrat, dass das Rektorat in Zeiten permanent begrenzter Mittel knapp kalkulieren muss. Auch erleben wir immer wieder, dass Lehrende bereit sind, Mängel, die durch fehlende Ressourcen bedingt sind und die daher eigentlich vom Staat zu verantworten wären, durch besonderes Engagement abzufedern oder gar auszugleichen. Doch dieser zusätzliche Einsatz zehrt auf die Dauer an den Kräften. Auch in Zeiten permanent begrenzter Mittel kann die finanzielle Mängelbewirtschaftung keine offensichtliche Ungerechtigkeit rechtfertigen. Daher ist es für den Betriebsrat unumgänglich, die Definition von LVG3 zur Diskussion zu stellen. In diesem Sinne lade ich alle KollegInnen, die Lehrveranstaltungen nach LVG3 abhalten, ein, sich mit mir bzw. dem Betriebsrat in Verbindung zu setzen und ihre eigenen Erfahrungen zu LVG3 darzulegen.

Karl Reiter; Vorsitzender BRWUP

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