Oktober 2016

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Das neue Studienjahr beginnt mit einigen Neuerungen. An erster Stelle sei der Beginn des neuen Lehramtsstudiums genannt. Ab dem Wintersemester 2016/17 gibt es nun nur mehr ein gemeinsames Studium für künftige LehrerInnen der Sekundarstufe – folglich nur mehr Lehramtsstudierende, die gemeinsam von Lehrenden der Pädagogischen Hochschulen und der Universitäten unterrichtet werden.

Für unseren Betriebsrat gibt es in diesem Zusammenhang zwei Problemkreise: Viele der Lehraufträge im Bereich Fachdidaktik müssen wir als gefährdet erkennen, da in der Kooperation dieser Bereich vor allem von Lehrenden der Pädagogischen Hochschulen getragen werden soll – mit Auslaufen des alten Lehramts-Diplomstudiums  werden die Fachdidaktik- und schulpraktischen Lehrveranstaltungen in sehr  geringen Umfang von MitarbeiterInnen der Universität Wien (meist LektorInnen) unterrichtet. Ich empfehle den betroffenen KollegInnen, zu versuchen, ihre Fachexpertise über eine der Hochschulen im sog. Verbund Nord-Ost (PH-Wien, PH-NÖ, KPH, Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik) in die Lehramtsausbildung einzubringen.

Der zweite Problemkreis bezieht sich auf einen Austausch der Evaluierungsergebnisse der Lehrenden zwischen der Universität Wien und den Pädagogischen Hochschulen, der laut Rektorat im Kooperationsvertrag des Verbunds Nord-Ost vereinbart wurde. Als Betriebsrat bekennen wir uns zur Qualitätssicherung – jedoch sehen wir keinen Sinn im Austausch der Evaluierungsergebnisse, da jeder Dienstgeber in seinem Bereich für die Sicherung der Qualität in Forschung und Lehre zu sorgen hat. Abgesehen davon ist es auf Grund des Universitätsgesetzes und der Betriebsvereinbarung Lehre gar nicht möglich, Evaluierungsergebnisse an Personen weiterzugeben, die darin nicht ausdrücklich als berechtigt festgelegt sind. Hier zeigt sich sehr deutlich, dass das Rektorat gut beraten wäre, den Betriebsrat in Entscheidungsprozesse einzubinden.

Mit 1. Oktober 2016 gelten nun alle Änderungen des UG 2002, die im Vorjahr von der Bundesregierung beschlossen wurden. § 99/4 UG bietet nun Assoziierten ProfessorInnen und a.o. Professorinnen die Möglichkeit, sich für eine Professur zu bewerben (verkürztes § 98-Verfahren). Als sehr erfreulich sehen wir, dass an der Universität Wien die kommende Ausschreibung nicht auf bestimmte Fachrichtungen fokussiert sein wird. Das Verfahren für beide betroffenen Gruppen wurde auf Vorschlag des Rektorats durch eine Satzungsänderung geregelt. Für die Assoziierten ProfessorInnen erwarten wir bald die erste Ausschreibung einer größeren Anzahl an Stellen im Sinne eines echten Tenure Track. Derzeit haben wir ca. 60 an der Universität Wien aktive Assoziierte ProfessorInnen – und ca. ein Drittel von ihnen wird am Ende des Verfahrens eine Full-Professur haben. Die erste Ausschreibung für a.o. ProfessorInnen wird es wohl erst in einem Jahr geben. Ich möchte betonen, dass wir uns als Betriebsrat sehr intensiv dafür eingesetzt haben, dass das Rektorat auch dieser Gruppe bald die Möglichkeit bietet, sich um eine Position im Sinne § 98 UG zu bewerben. Ganz wichtig: Dieses Verfahren ist keine einmalige Sache, sondern nach zwei oder drei Jahren werden wieder Stellen nach § 99/4 UG ausgeschrieben!

Alle Laufbahnstellen, die ab 1. 10. 2016 neu ausgeschrieben werden, kommen einem echten Tenure Track schon sehr nahe. Mit Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung werden die InhaberInnen Mitglieder der Professoren-Kurie und haben bei späteren Verfahren nach § 99/4 UG die Möglichkeit, sich für ein verkürztes Verfahren zur Erlangung einer Full-Professur zu bewerben.

Ich durfte schon mehrfach berichten, dass sich der Betriebsrat um eine Präzisierung der Lehrveranstaltungskategorien für LektorInnen und Senior Lecturers bemüht. Hier verhandeln wir sehr intensiv mit Frau Vizerektorin Schnabl. In einigen (aus unserer Sicht leider wenigen) Fällen konnten wir eine Erhöhung der Bezahlung von zu niedrig eingestuften Lehrveranstaltungen erreichen, d.h. LVG 1 (wissenschaftliche Lehre) statt LVG 3 (anleitende Lehre). Wir sind jedoch noch sehr weit von einer echten Einigung bezogen auf die Definition von LV-Kategorien entfernt. Über eine Tatsache besteht aber jedenfalls Einigkeit: Lehrveranstaltungen, in deren Rahmen Bachelor-Arbeiten verfasst werden können, dürfen nicht als LVG 2 oder LVG 3 eingestuft werden! In solchen Fällen ist per Definition (wissenschaftliches Arbeiten) nur eine Beauftragung nach LVG1 möglich.

Der Betriebsrat ist immer wieder mit Beispielen konfrontiert, die nahelegen, dass Lehre an der Universität Wien nur deswegen gut funktioniert, weil die meisten Lehrenden viel mehr leisten, als es nach der Kategorie der Lehrveranstaltung und folglich der Bezahlung nötig wäre. Dieser Zustand ist für mich nicht akzeptabel. Und darum werde ich mich weiterhin mit Nachdruck um Kostenwahrheit in der Lehre bemühen.

Karl Reiter; Vorsitzender BRWUP

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