Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Den in der Folge dargestellten Rechten, kommt die Universitätsleitung im Rahmen der Sitzungen des Universitätsrates nach. Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte sind zur Teilnahme an ALLEN Sitzungen des Universitätsrates berechtigt.

Die Betriebsleitung hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtlicher Entwicklung, über die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen des Betriebes zu informieren und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat ist berufen, der Betriebsleitung Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.

Die Betreibsleitung ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der MitarbeiterInnen mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.

In Betrieben, in denen dauernd mehr als 200 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, kann der Betriebsrat gegen Betriebsänderungen oder gegen  andere wirtschaftliche Maßnahmen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer:innen mit sich bringen, binnen drei Tagen ab Kenntnisnahme beim Betriebsinhaber Einspruch erheben.