Arbeitszeitrecht

Das Arbeitszeitrecht für das wissenschaftliche Universitätspersonal

Ein Überblick

Originalbeitrag von ao. Univ. Prof. Dr. Martin Risak, Institut für Arbeits- und Sozialrecht,Mitglied des Betriebsrats für das wissenschaftliche Universitätspersonal in den Nachrichten des Betriebsrats für das wissenschaftliche Personal der Universität Wien, Dezember 2015

Die Arbeitszeit für das wissenschaftliche Universitätspersonal ist verhältnismäßig kompliziert sowohl im Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) als auch im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten geregelt. Dieser Beitrag bietet einen ersten und zugleich fundierten Überblick über die dadurch eröffneten Spielräume für die Gestaltung der Arbeitszeit im Betriebsalltag.

Dem wissenschaftlichen Universitätspersonal der Universität Wien angehörige KollegInnen sind herzlich eingeladen, ihre arbeitszeitrechtlichen Problemstellungen an den Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal per Mail zu senden, damit diese dann in nachfolgenden Beiträgen mitbehandelt werden können. Bitte geben Sie als Betreff "Arbeitszeit" an.

Dieser Beitrag stellt die persönliche Meinung des Verfassers und somit keine offizielle Stellungnahme des Betriebsrates zu den darin aufgeworfenen Rechtsfragen dar.

1. Unterschiedliche Gruppen von Beschäftigten

An den dem Universitätsgesetz (UG 2002) unterliegenden Universitäten gibt es unterschiedliche Gruppen von Beschäftigten, nämlich

  • einerseits übergeleitete BeamtInnen (§ 125 UG 2002) und
  • ArbeitnehmerInnen der Universität.

Während bei den BeamtInnen das Arbeitszeitrecht im Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) geregelt ist, finden sich die Arbeitszeitregelungen der ArbeitnehmerInnen im UG 2002. Bei den ArbeitnehmerInnen der Universität ist zwischen

  • dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal und
  • dem allgemeinen Personal zu unterscheiden.

Da das künstlerische Personal an der Universität Wien keine praktische Rolle spielt, wird in der Folge nur noch der Begriff des „wissenschaftlichen Personals“ verwendet.

Für das allgemeine Personal gelten grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) mit einer geringfügigen Sonderregelung in § 111 UG 2002 betreffend die Arbeit während der Feiertags- und Sonntagsruhe. Für das wissenschaftliche Personal enthält § 110 UG abschließend deren arbeitszeitrechtliche Regelungen. Das AZG und ARG kommen auf sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 110 Abs 1 UG 2002 nicht zur Anwendung.

Bevor nun gleich auf die arbeitszeitrechtlichen Regelungen einzugehen ist, ist kurz klarzustellen, wer überhaupt zum wissenschaftlichen Universitätspersonal zählt. § 97 UG 2002 definiert diese Personengruppe als die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97 UG 2002) sowie die „wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb“ (§ 100 UG 2002). Das UG unterscheidet dabei zwischen haupt- und nebenberuflich tätigen Personen, wobei letztere Personen sind, die

  • ausschließlich in der Lehre tätig sind und
  • nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und
  • nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gem § 108 ASVG (2015: € 2.811 - wird jährlich angepasst) unterliegen.

Kraft Gesetzes (§ 100 Abs 5 UG) steht das nebenberufliche Lehrpersonal in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es kann sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen. Das bedeutet, dass auf diese Personengruppe keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen, so auch keine arbeitszeitrechtlichen Regelungen, zur Anwendung kommen.

Der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (Uni-KV) gliedert die Gruppe des wissenschaftlichen Universitätspersonals neben den UniversitätsprofessorInnen weiter auf in

  • Universitätsassistenten/ Universitätsassistentinnen, Senior Scientists, Senior Artists, Senior Lecturers (§ 26 Uni-KV)
  • Assistenzprofessoren/ Assistenzprofessorinnen, assoziierte Professoren/ Professorinnen (§ 27 Uni-KV)
  • ProjektmitarbeiterInnen (§ 28 Uni-KV)
  • Lektoren/ Lektorinnen (§ 29 Uni-KV)
  • Studentische MitarbeiterInnen (§ 30 Uni-KV)

Für alle diese Untergruppen enthält der Uni-KV in § 31 zusätzliche Arbeitszeitregelungen, die neben denen des § 110 UG 2002 gelten.

2. Die gesetzliche Regelung in § 110 UniG 2002

Nach § 110 Abs 1 UG 2002 gilt für das nicht beamtete wissenschaftliche Personal der Universitäten weder das Arbeitszeitgesetz (AZG) noch das Arbeitsruhegesetz (ARG). Das UG 2002 enthält in Abs 2 – 11  leg cit eine im Vergleich zum AZG und ARG nur sehr rudimentäre Regelung der Arbeitszeit. Diese wird nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1134 BlgNR 21 GP) damit begründet, dass „strenge Arbeitszeitvorschriften für Wissenschafterinnen und Wissenschafter überhaupt nicht zweckmäßig sind“, weshalb „gesetzliche Sonderbestimmungen bzw. Regelungen im Kollektivvertrag für das wissenschaftliche und künstlerische Personal erforderlich“ seien. Da aber die EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG Mindestvorschriften enthält, die auch an den Universitäten zu gelten haben, konnte nicht völlig auf einen arbeitszeitrechtlichen Schutz der dort Beschäftigten verzichtet werden, sondern mussten zumindest die europarechtlichen Vorgaben umgesetzt werden. Das UG 2002 enthält daher eine nahezu wortgleiche Übernahme der in der Arbeitszeitrichtlinie getroffenen Regelungen und schöpft somit das Maximum dessen aus, was der österreichischen Gesetzgebung an Spielraum zukommt. Die Universitäten haben dadurch auch die Möglichkeit, den wissenschaftlichen Mitarbeitern einen relativ großen Freiraum bei der Bestimmung der Arbeitszeit einzuräumen (Schrammel, in Mayr, UG 2002 § 110 Rz IV.1).

Ausgenommen von der Sonderregelungen der Arbeitszeit in § 110 UG sind jedenfalls

  • das wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, sowie
  • leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Letztere unterliegen gar keinen Arbeitszeitbestimmungen. Als leitende Angestellte sind nach den Materialien (ErlRV 1134 BlgNR 21 GP) „nur Funktionen wie derzeit zB Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan zu verstehen.“ Diese Personengruppe ist auch von den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Uni-KV ausgenommen (§ 31 Abs 10 Uni-KV).

Die Regelung des § 110 Abs 2 – 11 UG 2002 lässt sich in folgenden Eckpunkten zusammenfassen:

  • wöchentliche Normalarbeitszeit: 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden (ist derzeit nicht der Fall).
  • Maximale Tagesarbeitszeit: 13 Stunden (so auch § 31 Abs 5 Uni-KV)
  • Maximale Wochenarbeitszeit: 60 Stunden, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen darf sie im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Dieser Durchrechnungszeitraum kann durch Kollektivvertrag bis auf zwölf Monate ausgedehnt werden (Anm: dies hat der Uni-KV in § 31 Abs 3 auch getan).
  • Sonderregelungen für NachtarbeitnehmerInnen (dh Personen, die regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten): ihre Tagesarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten (so auch § 31 Abs 5 Uni-KV), Recht auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz bei Gesundheitsbeeinträchtigung und auf Gesundheitsuntersuchun
  • Bei einer Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden: Unterbrechung durch eine (unbezahlte) Ruhepause von mindestens 30 Minuten.
  • Tägliche (ununterbrochene) Ruhezeit: mindestens elf Stunden, kann durch Kollektivvertrag bis auf acht Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung der Ruhezeit innerhalb der nächsten zwei Wochen durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird (siehe § 31 Abs 6 Uni-KV, der zusätzlich noch anordnet, dass neben dem Ausgleich in ausreichendem Maß Erholungsmöglichkeiten bestehen und dass keine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen).
  • Wöchentliche (ununterbrochene) Ruhezeit: mindestens 36 Stunden; kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn innerhalb von 14 Tagen (kann durch Kollektivvertrag bis auf zwei Monate erweitert werden; derzeit lt § 31 Abs 5 Uni-KV der Fall) eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
  • Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage gemäß § 7 Abs 2 und 3 ARG arbeitsfrei zu halten; nach § 31 Abs 7 Uni-KV auch die Samstage; dort ist auch von „wichtigen dienstlichen Gründen“ die Rede, die wohl eine größere Wichtigkeit als bloße betriebliche Erfordernisse aufweisen müssen.

Daneben gibt es keine gesetzlichen Arbeitszeitregelungen! Das bedeutet, dass insbesondere jene, für ArbeitnehmerInnen günstigen Regelungen des AZG wie der Überstundenzuschlag von 50% (§ 10 AZG) und der Mehrarbeitszuschlag von 25% für Teilzeitbeschäftigte (§ 19d AZG) ebensowenig zur Anwendung kommen wie die Regelungen über die Arbeitszeiteinteilung und deren Abänderung mit grundsätzlich zweiwöchiger Vorankündigungsfrist (§ 19c AZG). Es besteht somit ein großer Spielraum für die vertragliche Arbeitszeitgestaltung, der jedoch durch den Uni-KV zum Teil wieder eingeschränkt ist (siehe sogleich unter Pkt 3.).

3. Die Arbeitszeitbestimmung des § 31 Uni-KV

Der Uni-KV komplettiert die Arbeitszeitregelung des § 110 UG 2002 für das wissenschaftliche  Universitätspersonal – die beiden Regelungen sind für den Arbeitsalltag miteinander zu lesen. Der Uni-KV nützt dabei einerseits die Spielräume, die das UG 2002 einräumt (zB Erweiterung von Durchrechnungszeiträumen, Verkürzung der Ruhezeiten) – diese Abweichungen vom Gesetz sind oben unter Pkt 2 eingefügt. Andererseits sieht der Uni-KV eigenständige, nicht im UG 2002 vorgesehene Regelungen vor, wie insbesondre die grundsätzliche freie Zeiteinteilung. Diese Regelung schränkt den Spielraum für die vertragliche Gestaltung der Arbeitszeit ein, da dann nach § 3 ArbVG im Sinne des sogenannten „Günstigkeitsprinzips“ nur zu Gunsten des/der ArbeitnehmerIn davon vertraglich abgewichen werden kann.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden (§ 31 Abs 1 Uni-KV). Eine Verkürzung, wie sie sonst in vielen Branchen seit Jahrzehnten üblich ist (zB im Handel auf 38,5 Stunden), erfolgte im Uni-KV nicht. Diese 40 Stunden sind als Vollzeitbeschäftigung definiert – jedes darunter liegende Zeitausmaß stellt eine Teilzeitbeschäftigung dar, die im Uni-KV in § 32 geregelt ist. Das UG 2002 enthält anders als das AZG in § 19d AZG für Teilzeitbeschäftigte keine besonderen Regelungen, insbesondere gibt es für das wissenschaftliche teilzeitbeschäftigte Universitätspersonal keinen Zuschlag von 25% für Mehrarbeit. Für LektorInnen (§ 29 Uni-KV) und studentischen MitarbeiterInnen (§ 30 Uni-KV) gelten Sonderregelungen. Die speziell bei der Teilzeitbeschäftigung auftretenden Rechtsprobleme sind in einem gesonderten Beitrag zu behandeln.

Grundsätzlich besteht ein freies Zeiteinteilungsrecht (zu den Details siehe sogleich Pkt 4), wobei von dem/der ArbeitnehmerIn die Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten (siehe oben) jedenfalls zu beachten sind. Sollte die Arbeitszeit von der Universität aus „wichtigen dienstlichen Gründen“ festgelegt werden, ist hinsichtlich der Betrauung mit Lehrtätigkeiten zu beachten, dass diese nur für Zeiten von Montag bis Freitag (Arbeitstage) zwischen 8 Uhr und 21 Uhr erfolgen darf, sofern nicht durch Betriebsvereinbarung Abweichendes zugelassen wird (§ 31 Abs 5 Uni-KV). Eine derartige Betriebsvereinbarung besteht derzeit an der Universität Wien nicht. Auch sind Samstage, Sonn- und Feiertage dienstfrei zu halten, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht (§ 31 Abs 7 Uni-KV), wie zB eine Konferenz oder ähnliches. Wie auch alle anderen Regelungen des Uni-KV gelten diese Bestimmungen für beamtete Universitätsbedienstete nicht.

Es bleibt festzuhalten, dass nach dem UG 2002 ebenso wie nach dem Uni-KV bei wichtigen dienstlichen Gründen der Universität weitreichende Rechte zur Einteilung der Arbeitszeit zustehen. Hinsichtlich der Änderung der Verteilung der Normalarbeitszeit ist insbesondere keine zweiwöchige Vorankündigungsfrist wie in § 19c Abs 2 AZG vorgesehen, ebenso gibt es auch keinen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf Überstundenzuschlag. Die Regelung des § 35 Uni-KV über Mehrarbeit ist nur für das allgemeine Universitätspersonal anwendbar. Damit ist der vertraglichen Vereinbarung weiter Raum eingeräumt, wobei jedoch mE folgende Eckpunkte zu beachten sind: Aus allgemein zivilrechtlichen Grundwertungen kann das Recht der Universität zur einseitigen Festlegung der Arbeitszeit bzw von Mehrleistungen mangels anderer Vereinbarung nur nach Billigkeit ausgeübt werden, dh es hat eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen. Überwiegen jene des/der ArbeitnehmerIn (zB bei sehr kurzfristiger Anordnung wodurch eine ausreichende Kinderbetreuung nicht sichergestellt ist) hat dieseR ein Ablehnungsrecht. Für die praktische Handhabung ist außerdem zu beachten, dass die kollektivvertraglichen Entgelte auf Grund ausdrücklicher kollektivvertraglicher Anordnung (§ 49 Abs 6 Uni-KV) als All-In-Gehälter konstruiert sind, womit die Grenze zwischen Normalarbeitszeit und Mehrleistung verschwimmt.

4. Exkurs: Zur Arbeitszeitgestaltung und deren Kontrolle

Wie bereits erwähnt, ist § 31 Abs 2 Uni-KV von besonderer Bedeutung und stellt eine grundsätzliche Abweichung von Arbeitszeitrecht des AZG dar. Diese Kollektivertragsnorm sieht vor, dass „soweit durch Betriebsvereinbarung oder von der Universität aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht anders festgelegt, [...] der/ die ArbeitnehmerIn Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Beachtung der folgenden Bestimmungen frei wählen“ kann. Das bedeutet, dass grundsätzlich ein freies Zeiteinteilungsrecht des gesamten wissenschaftlichen Universitätspersonals (einschließlich der studentischen MitarbeiterInnen) besteht. Davon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Regelungen durch Betriebsvereinbarung (ist an der Universität Wien bis dato nicht erfolgt und deshalb derzeit nicht von Bedeutung)
  • Festlegung fixer Dienstzeiten durch die Universität Wien (bzw im konkreten Fall durch den/die VorgesetzteN) aus wichtigen dienstlichen Gründen

Was im Einzelfall konkret unter „wichtigen dienstlichen Gründen“ zu verstehen ist, lässt sich nicht abschließend sagen – wichtig ist jedenfalls, dass ein gewisser Spielraum für den/die MitarbeiterIn bestehen muss, ansonsten die Regelung keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Weiters müssen „wichtige“ dienstliche Gründe vorliegen, sodass nicht jedes betriebliche  Erfordernis als Rechtfertigung für eine arbeitgeberinnenseitige Festlegung der Arbeitszeit geeignet ist. Der Grund muss eine gewisse Schwere haben, der das dienstliche Interesse gegenüber jenem vom Uni-KV anerkannten Interesse des/der wissenschaftlichen MitarbeiterIn auf autonome Arbeitszeitgestaltung überwiegen muss. Damit sind mE starre, die gesamte Arbeitszeit betreffende Vereinbarungen, von denen nur mit Zustimmung des/der Vorgesetzten abgewichen werden kann, mit dem Uni-KV nicht vereinbar. Auch eine Auslegung, dass der freien Zeiteinteilung schon dadurch entsprochen würde, dass der/die ArbeitnehmerIn am Beginn des Dienstverhältnisse festlegen könne, wann sie arbeite (dann aber daran gebunden sein soll) entspricht nach meinem Verständnis nicht § 31 Abs 2 Uni-KV. Denkbare wichtige Gründe können zB die Koordination der Nutzung eines Arbeitsplatzes sein, den sich mehrere MitarbeiterInnen teilen, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des/der Vorgesetzten, regelmäßige Besprechungstermine, Studierenden- oder eine Konferenzbetreuung. Nicht hingegen kann eine permanente Anwesenheit während der universitären Präsenz des/der Vorgesetzten einen wichtigen Grund deshalb darstellen, da nur so die Arbeitsleistung kontrolliert und jederzeit Arbeitsaufträge gegeben werden können. Dies entspricht mE nicht dem aus dem Uni-KV hervorleuchtenden Grundkonzept der Arbeitsbeziehungen für wissenschaftliche MitarbeiterInnen, die sich ja von jenen des allgemeinen Personals offensichtlich unterscheiden sollen.

Besteht nun eine freie Zeiteinteilung für bestimmte Bereiche der Arbeitszeit, so bedeutet das nicht, dass diese nicht kontrolliert werden kann – ganz im Gegenteil: Nach § 30 Abs 8 Uni-KV ist der/ die ArbeitnehmerIn verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden nach den Weisungen der Universität aufzuzeichnen. Es besteht somit auch für die autonom gestaltbare Arbeitszeit eine Aufzeichnungspflicht, die in ihrer Art und Weise durch die Universität bzw den/die VorgesetzteN konkretisiert werden kann (Eintragung in Listen, elektronische Aufzeichnung, Verwendung von Formularen, Frequenz der Vorlage ...).

Weiters besteht für das Gros des wissenschaftlichen Personals grundsätzlich keine freie Wahl des Arbeitsplatzes was sich im Gegenschluss aus § 31 Abs 9 Uni-KV ergibt: Nur  UniversitätsprofessorInnen, AssistenzprofessorInnen und assoziierte ProfessorInnen sind nach § 31 Abs 9 Uni-KV im Hinblick auf die Arbeitszeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung nur insoweit örtlich an die Universität gebunden, als es die Zusammenarbeit mit anderen Universitätsangehörigen erfordert und andere universitäre Aufgaben sonst beeinträchtigt würden. Das bedeutet, dass – auch wenn eine freie Arbeitszeiteinteilung besteht – damit kein Recht auf eine freie Wahl des Arbeitsortes verbunden ist. Es gibt somit keinen Anspruch auf home-office oder tele-working, sondern vielmehr eine Verpflichtung an dem von der Universität zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz zu arbeiten. Abweichendes kann freilich zu Gunsten des/der ArbeitnehmerIn vertraglich vereinbart werden – es besteht aber auch keine Verpflichtung zB von zu Hause aus zu arbeiten.

Hinsichtlich der freien Zeiteinteilung sind nach dem Uni-KV folgende Eckpunkte zu beachten:

  • Der/ die ArbeitnehmerIn hat die tägliche Arbeitszeit so einzuteilen, dass die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 12 Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreitet. Damit steht aber auch fest, dass es zu einer arbeitnehmerInnenseitigen Durchrechnung der Arbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes kommen kann.
  • Es ist die tägliche Höchstarbeitszeit von 13 Stunden zu beachten.
  • Es sind die Arbeitspausen sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten einzuhalten.
  • Samstage, Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Bezüglich der finanziellen Abgeltung von allfälligen Mehrleistungen ist zu beachten, dass nach § 49 Abs 6 Uni-KV mit dem Bruttobezug sämtliche Leistungen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin in quantitativer und qualitativer Hinsicht abgegolten sind, die in der Arbeitszeit  erbracht werden. Dabei wird auf den Arbeitszeitbegriff des § 31 Abs 3 Uni-KV verwiesen, wonach die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 12 Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf. Damit sind die Gehälter nach dem Uni-KV für das wissenschaftliche Universitätspersonal als All-In-Gehälter konzipiert – sie stehen somit eigentlich für eine Bandbreite von 40 bis zu 48 Stunden pro Woche zu. Dies macht nur dann einen Sinn, wenn das freie Zeiteinteilungsrecht auch in quantitativer Hinsicht ernst genommen wird, womit es den ArbeitnehmerInnen möglich ist über die Normalarbeitszeit hinausgehende Mehrleistungen entsprechend wieder auszugleichen.

Anhänge:

1) Liste der im Beitrag genannten Rechtsgrundlagen

2) § 110 Universitätsgesetz

3) § 31 Uni-KV: Arbeitszeit